In der Praxis tritt nicht selten der Fall auf, dass ein VN, der eine Rechtsschutzversicherung für den Privat- und Berufsbereich abgeschlossen hat, Bedarf nach einer weitergehenden rechtsschutzmäßigen Absicherung hat, weil er etwa nebenberuflich – in geringem Umfang – selbständig erwerbstätig ist. Beispiele dafür können etwa Tupperware-Verkäufe, Vortragstätigkeit odgl sein. Der Abschluss eines Betriebs-Rechtsschutz-Produktes wäre dafür regelmäßig zu kostspielig im Verhältnis zum erwirtschaftbaren Ertrag.49 Bereits einige ältere Rechtsschutzversicherungsprodukte am österr Markt haben als Erweiterung des üblichen Deckungsumfanges im Privat-Rechtsschutz einen limitierten Versicherungsschutz für eine nebenberufliche selbständige Erwerbstätigkeit angeboten.50 Die ARB 2015 widmen sich diesem Thema erstmals im Rahmen der Seite 19
