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VI. Sonstige bzw nebenberupfliche (selbständige) Erwerbstätigkeit

Gisch/Weinrauch1. AuflMai 2018

In der Praxis tritt nicht selten der Fall auf, dass ein VN, der eine Rechtsschutzversicherung für den Privat- und Berufsbereich abgeschlossen hat, Bedarf nach einer weitergehenden rechtsschutzmäßigen Absicherung hat, weil er etwa nebenberuflich – in geringem Umfang – selbständig erwerbstätig ist. Beispiele dafür können etwa Tupperware-Verkäufe, Vortragstätigkeit odgl sein. Der Abschluss eines Betriebs-Rechtsschutz-Produktes wäre dafür regelmäßig zu kostspielig im Verhältnis zum erwirtschaftbaren Ertrag.4949Siehe Waldeck in Garo/Kath/Kronsteiner (Hrsg), Erläuterungen zu den Musterbedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2015), Art 19 F5–030. Bereits einige ältere Rechtsschutzversicherungsprodukte am österr Markt haben als Erweiterung des üblichen Deckungsumfanges im Privat-Rechtsschutz einen limitierten Versicherungsschutz für eine nebenberufliche selbständige Erwerbstätigkeit angeboten.5050ZB „Optimal-Rechtsschutz“ der D. A. S. (Tarif 2009) oder „Familien-Rechtsschutz – Basis-Schutz“ der ARAG (Tarif 1/2009). Die ARB 2015 widmen sich diesem Thema erstmals im Rahmen der

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primären Risikoumschreibungen des Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutzes (Art 19 ARB) und des Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutzes (Art 23 ARB). Damit ist – jedenfalls unter Zugrundelegung der Muster-ARB 2015 – eine sonstige Erwerbstätigkeit nun innerhalb bestimmter Grenzen im Privatbereich mitversichert.5151Siehe Waldeck in Garo/Kath/Kronsteiner (Hrsg), Erläuterungen zu den Musterbedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2015), Art 19 F5–029.

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