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III. Spezialität des versicherten Risikos

Gisch/Weinrauch1. AuflMai 2018

Nach Art 1 Satz 2 ARB wird der Versicherungsschutz nach den Gemeinsamen und Besonderen Bestimmungen geboten und bezieht sich auf die jeweils vereinbarten Risken. § 158j Abs 1 VersVG normiert die Leistungserbringung des RS-VR hinsichtlich der „im Vertrag umschriebenen Bereiche“, regelt sohin die vertragliche Risikoumschreibung als den bestimmenden Faktor der Leistungsverpflichtung des VR.

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