Nach Art 1 Satz 2 ARB wird der Versicherungsschutz nach den Gemeinsamen und Besonderen Bestimmungen geboten und bezieht sich auf die jeweils vereinbarten Risken. § 158j Abs 1 VersVG normiert die Leistungserbringung des RS-VR hinsichtlich der „im Vertrag umschriebenen Bereiche“, regelt sohin die vertragliche Risikoumschreibung als den bestimmenden Faktor der Leistungsverpflichtung des VR.
