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II. Gegenstand der Versicherung

Gisch/Weinrauch1. AuflMai 2018

A. Allgemeines

Gemäß § 158j Abs 1 Satz 1 VersVG sorgt der Versicherer bei der Rechtsschutzversicherung für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des VN und trägt die dem Versicherungsnehmer dabei entstehenden Kosten. In Anlehnung daran beschreibt auch Art 1 ARB den Gegenstand der Rechtsschutzversicherung als Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die primär eine Kostentragungspflicht des Versicherers nach sich zieht. Die Interessenwahrnehmung bezieht sich dabei ausschließlich auf rechtliche Interessen, während die Verfolgung

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politischer, religiöser, wirtschaftlicher, wissenschaftlicher Interessen udgl nicht Gegenstand der Rechtsschutzversicherung ist. Damit erbringt der Rechtsschutzversicherer – stets im Rahmen des vereinbarten Vertragsinhaltes und nach Eintritt eines Versicherungsfalles – juristische Dienstleistungen bzw organisiert, vermittelt und finanziert diese, soweit sie der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dienen.33Vgl dazu etwa Kronsteiner in Fenyves/Schauer (Hrsg), VersVG, § 158j Rz 2.

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