A. Allgemeines
Gemäß § 158j Abs 1 Satz 1 VersVG sorgt der Versicherer bei der Rechtsschutzversicherung für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des VN und trägt die dem Versicherungsnehmer dabei entstehenden Kosten. In Anlehnung daran beschreibt auch Art 1 ARB den Gegenstand der Rechtsschutzversicherung als Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die primär eine Kostentragungspflicht des Versicherers nach sich zieht. Die Interessenwahrnehmung bezieht sich dabei ausschließlich auf rechtliche Interessen, während die Verfolgung Seite 2
