A. Quantitative Begrenzung
1. Begrenzung durch die Versicherungssumme
Der Versicherungsschutz für versicherbare (dh nicht aus anderen Gründen ausgeschlossene) Forderungen des VN gegen einen bestimmten Abnehmer ist durch die für diesen Abnehmer festgesetzte Versicherungssumme begrenzt (in einigen AVB als „Kreditlimit“ bezeichnet).
