Kasehs/Köszegi/Motter/Renner/Zehetbauer1. AuflMärz 2018
Vom weiten Sachbegriff des § 285 ABGB sind auch unkörperliche Sachen – wie etwa Forderungen – erfasst. Gegenstand der Warenkreditversicherung sind Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen. Sie ist daher eine Forderungsversicherung.