A. Zahlungsunfähigkeit
Das zentrale in der Delkredereversicherung gedeckte Risiko ist jenes der Zahlungsunfähigkeit des Abnehmers des VN. Der Begriff „Zahlungsunfähigkeit“ ist dabei nicht im Sinne der Insolvenzordnung zu verstehen. In den Bedingungen der Versicherer ist der Begriff vielmehr abschließend durch Beschreibung verschiedener Tatbestände definiert (vgl OGH 7 Ob 48/05t ZIK 2005, 216). Hintergrund ist das berechtigte Interesse der Versicherer, den Versicherungsfall an zeitlich unverrückbare und nachweisbare Tatsachen zu knüpfen, was bei einem Abstellen auf die materielle Zahlungsunfähigkeit im Sinne der Insolvenzordnung nicht der Fall wäre. Der genaue Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles kann – je nach Ausgestaltung der konkreten Bedingungen – etwa für die Frage, ob die Höchstentschädigung ausreicht, ob Forderungen aus weiteren Lieferungen an den betreffenden Abnehmer unter Versicherungsschutz stehen, ob weiterhin Prämienpflicht für die betroffenen Forderungen besteht und ob der Versicherungsfall überhaupt vom zeitlichen Geltungsbereich des Versicherungsvertrages umfasst ist, bedeutsam sein.
