Versichert ist entweder die namentlich im Vertrag genannte Person oder jene Person, die sich in der versicherten Funktion im Luftfahrzeug befindet. Die Versicherung kann sowohl für Unfälle des VN als auch für Unfälle Anderer genommen werden. Eine Versicherung für andere Personen als den VN gilt im Zweifel gemäß § 179 Abs 2 VersVG als für Rechnung des anderen genommen und es finden die Vorschriften der §§ 75ff VersVG Anwendung. Dieser Fall ist regelmäßig beim Abschluss einer Zeitversicherung mit oder ohne Namensnennung oder einer Sitzplatzversicherung gegeben.
