Bei der Bemessung der Entschädigungsleistung ist zwischen Totalschaden und Teilschaden zu unterscheiden. Ein Totalschaden liegt vor, wenn das Luftfahrzeug unwiederbringlich verloren ist oder die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung zuzüglich des Restwertes den Zeitwert des Luftfahrzeuges erreichen oder übersteigen („konstruktiver Totalschaden“). Im Totalschadensfall hat der VN Anspruch auf Ersatz des Zeitwertes des Luftfahrzeuges am Tage des Schadenereignisses. Die Versicherungsleistung verringert sich um den Wert der geretteten Teile (Restwert). Der Zeitwert und auch der Restwert werden idR durch einen Sachverständigen festgestellt.
