Die Beauftragung des Rechtsvertreters erfolgt, unabhängig davon, wer ihn auswählt, durch den Versicherer. Es handelt sich dabei um ein Recht des Versicherers, dessen Verletzung durch den VN nach Art 8.1.2 eine Obliegenheitsverletzung darstellt. Der Versicherer kann mit dem Akt der Beauftragung sowohl dem VN als auch dem Rechtsvertreter gegenüber Klarheit über Beginn, Art, Ausmaß und Voraussetzungen des Versicherungsschutzes schaffen. Von der Beauftragung des Rechtsvertreters zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen zu unterscheiden ist dagegen der Auftrag des VN an seinen Rechtsvertreter, für ihn den Deckungsanspruch beim Versicherer geltend zu machen. Dieses Recht steht dem VN zu. Kostenersatz dafür wird er aber nur unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten verlangen können.
