In dem durch § 158k gezogenen Rahmen beschreiben Art 10.4 und 10.5 der ARB jene Fälle, in denen der Versicherer berechtigt oder sogar verpflichtet ist den Rechtsvertreter selbst auszuwählen.
In dem durch § 158k gezogenen Rahmen beschreiben Art 10.4 und 10.5 der ARB jene Fälle, in denen der Versicherer berechtigt oder sogar verpflichtet ist den Rechtsvertreter selbst auszuwählen.
