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3. Das Wahlrecht des Versicherers

Kronsteiner2. AuflSeptember 2021

In dem durch § 158k gezogenen Rahmen beschreiben Art 10.4 und 10.5 der ARB jene Fälle, in denen der Versicherer berechtigt oder sogar verpflichtet ist den Rechtsvertreter selbst auszuwählen.

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