Ist beim Versicherer eine Interessenkollision entstanden, räumen § 158k und Art 10.2 ARB dem VN ein erweitertes Wahlrecht ein. In derartigen Fällen kann der VN auch zur sonstigen Wahrnehmung seiner (versicherten) rechtlichen Interessen einen Rechtsanwalt frei wählen. Wenn und insoweit der Versicherungsschutz auch die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen und den Beratungs-RS umfasst, bezieht sich das VN-Wahlrecht im Falle einer Interessenkollision daher auch auf diese Deckungsbereiche.
