Verlangt der VN Versicherungsschutz für seine Vertretung vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden, hat er gem § 158k VersVG und Art 10 ARB – unabhängig vom betroffenen RS-Baustein bzw Risikobereich – das Recht, den Rechtsvertreter frei zu wählen.
Verlangt der VN Versicherungsschutz für seine Vertretung vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden, hat er gem § 158k VersVG und Art 10 ARB – unabhängig vom betroffenen RS-Baustein bzw Risikobereich – das Recht, den Rechtsvertreter frei zu wählen.
