Lehnt der Versicherer die Kostenübernahme wegen nicht hinreichender oder fehlender Erfolgsaussicht, wegen Mutwilligkeit oder fehlender Notwendigkeit/Zweckmäßigkeit der verlangten Vorgangsweise oder Maßnahme ganz oder teilweise ab, ist er verpflichtet, den VN in geschriebener Form über die Ablehnungsgründe zu informieren und über das Schiedsgutachterverfahren zu belehren (das gilt nicht für die Fälle der zulässigen Begrenzung der Kostenzusage, weil sie nicht als Ablehnung gilt; vgl dazu näher oben unter 4. Zeitpunkt der Prüfung).
