Versicherungsansprüche können vom VN gem Art 11 Pkt 1 ARB erst vertraglich abgetreten oder verpfändet werden, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach endgültig festgestellt sind. Eine wirksame Abtretung oder Verpfändung durch den VN setzt daher voraus, dass nicht nur die grundsätzliche Deckungspflicht des Versicherers, sondern auch die ersatzpflichtigen Rechtsverfolgungskosten dem Grunde und der Höhe nach bereits endgültig feststehen:
