vorheriges Dokument
nächstes Dokument

E. Abtretung und Verpfändung von Versicherungsansprüchen

Kronsteiner2. AuflSeptember 2021

Versicherungsansprüche können vom VN gem Art 11 Pkt 1 ARB erst vertraglich abgetreten oder verpfändet werden, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach endgültig festgestellt sind. Eine wirksame Abtretung oder Verpfändung durch den VN setzt daher voraus, dass nicht nur die grundsätzliche Deckungspflicht des Versicherers, sondern auch die ersatzpflichtigen Rechtsverfolgungskosten dem Grunde und der Höhe nach bereits endgültig feststehen:

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte