Nach § 6 Abs 5 (eingeführt durch die VersVG-Novelle 1994 und angepasst durch das VersRÄG 2012) kann der Versicherer aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem VN vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. Die Beweislast für die rechtzeitige Ausfolgung und die Vollständigkeit der Information trifft den Versicherer (Fenyves in Fenyves/Kronsteiner/Schauer, VersVG-Novellen § 6 Rz 19; 7 Ob 221/06k, VR 2007/738). Diese Mitteilungspflicht und ihre zivilrechtlichen Konsequenzen treffen den Versicherer aber nur hinsichtlich vertraglich vereinbarter Obliegenheiten und greift daher nicht ein, wenn Vertragsklauseln sich darauf beschränken gesetzlich angeordnete Obliegenheiten wiederzugeben (EB 16).
