Im Fahrzeug-RS (Art 17), Lenker-RS (Art 18) und im Schadenersatz- und Straf-RS für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich (Art 19) gilt zum Zwecke der Verminderung der versicherten Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der versicherten Gefahr als Obliegenheit gem § 6 Abs 2 VersVG vereinbart, dass der VN sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles, nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet.
