Die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige eines Versicherungsfalles (§ 33 Abs 1 VersVG) gilt für die RS-Versicherung nur eingeschränkt, weil der VN den Versicherer nicht nach jedem Versicherungsfall, sondern grundsätzlich nur dann zu unterrichten hat, wenn er auf Grund eines Versicherungsfalles Versicherungsschutz in Anspruch nehmen will (7 Ob 41/04m; zur uneingeschränkten Anzeigepflicht gem § 33 Abs 1 VersVG nach Beendigung des RS-Vertrages s 7 Ob 206/19y und 7 Ob 31/20i, ZVers 2020, 284 (Kath) und Froner, Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalles, ZVers 2021, 8). Ist das aber der Fall, dann hat der VN den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären (Pkt 1.1.1). Diese so beschriebene Aufklärungspflicht umfasst die Anzeige <i>Kronsteiner</i>, Die Rechtsschutzversicherung<sup>Aufl. 2</sup> (2021), Seite 140 Seite 140
des Versicherungsfalles und die Information über sämtliche Umstände des Versicherungsfalles ebenso, wie die Pflicht, den Versicherer über die Entwicklung eines bereits gemeldeten Versicherungsfalles (zB relevante Beweisergebnisse, neues Vorbringen, beabsichtigte Klagsänderungen etc) auf dem Laufenden zu halten (7 Ob 2345/96w). Alle diese jeweils erforderlichen Auskünfte hat der VN von sich aus, spontan und ohne konkretes Verlangen des Versicherers zu geben (RS0105784). Nur so kann sichergestellt werden, dass der Versicherer jeweils rechtzeitig seine Eintrittspflicht, die Aussicht auf Erfolg sowie die Notwendigkeit gewünschter Maßnahmen prüfen und die zweckentsprechende Vorgehensweise mit dem VN abstimmen kann (dass der VN auf Maßnahmen Dritter fristgerecht reagieren und sich den Versicherungsschutz dafür durch die unverzüglich anschließende Schadenmeldung sichern kann, wurde bereits unter V/A, Der Beginn der Leistungspflicht erläutert).