Art 8 ARB beschreibt in den Pkt 1.1–1.5 die Informations-, Auskunfts- und Schadenminderungsobliegenheiten, die nach Eintritt eines Versicherungsfalles in allen Deckungsbereichen der RS-Versicherung zu beachten sind. Diese vertraglichen Obliegenheiten folgen grundsätzlich den in den §§ 33, 34 und 62 VersVG gesetzlich geregelten Leitbildern und sollen die sachgemäße Prüfung und Abwicklung des Versicherungsfalles gewährleisten, sowie den Versicherer vor vermeidbaren Belastungen und ungerechtfertigten Ansprüchen schützen (RS 0116978). Das ist in der RS-Versicherung von besonderer Bedeutung, weil hier der zu ersetzende Schaden – die Rechtskosten – erst im Zuge der Schadenabwicklung entsteht und der VN bzw der von ihm bevollmächtigte Rechtsvertreter auf vielfältige Weise Einfluss auf dessen Höhe nehmen können. Zur Sicherstellung der beschriebenen Zielsetzung werden daher in Art 8.1 die in der Schadenversicherung üblichen Informations-, Auskunfts- und Schadenminderungsobliegenheiten um daraus ableitbare rechtsschutzspezifische Abstimmungs- und Warteobliegenheiten ergänzt.
