Weil in der RS-Versicherung der versicherte Schaden erst nach Eintritt des Versicherungsfalles, im Zuge der Interessenwahrnehmung entsteht, ist es wichtig, dass durch die zeitgerechte Stellungnahme des Versicherers zur Deckung, von vorneherein Klarheit über die Kostentragung geschaffen wird. Die Vorschriften des § 158n VersVG sollen daher eine rasche und nachprüfbare Stellungnahme des Versicherers zum Deckungsanspruch des VN sicherstellen.
