Art 7.4 verweist auf die Möglichkeit Risikoausschlüsse für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus bestimmten Verträgen (Vertragstypen) zu vereinbaren.
Gem Anh 1.2.9, Besondere Vertragsverhältnisse besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (der Ausschlusstatbestand greift nicht nur zu Lasten versicherter gesetzlicher Vertreter, sondern auch zu Lasten eines versicherten Unternehmens; vgl 7 Ob 166/20t);