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Artikel 7.3

Kronsteiner2. AuflSeptember 2021

Art 7.3 spricht die Möglichkeit an Risikoausschlüsse für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus bestimmten Rechtsgebieten zu vereinbaren. Derartige Risikoausschlüsse werden wirksam, sobald Normen oder Vereinbarungen, die dem jeweiligen Rechtsgebiet zuzuordnen sind, Gegenstand der Auseinandersetzung des VN mit einem Dritten sind. Das gilt auch dann, wenn in einem derartigen Verfahren gleichzeitig konkrete Ansprüche aus nicht ausgeschlossenen Rechtsgebieten geltend gemacht oder abgewehrt werden sollen (7 Ob 275/99p = VersE 1860).

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