Für die Kosten der Rechtsverwirklichung nach Vorliegen eines Exekutionstitels sehen die ARB idR eine Begrenzung der Leistungspflicht auf eine bestimmte Anzahl versicherter Exekutionsversuche und/oder ein vereinbartes Sublimit vor (vgl Art 6.7.5 ARB). Zur Beurteilung von Deckungsfragen mit damit in Zusammenhang stehenden Drittschuldnerklagen, Oppositionsklagen, Impugnationsklagen und Exszindierungsklagen s ausführlich Ettinger in Garo/Kath/Kronsteiner, ARB 2015, F2–061 f.
