Bei vergleichsweiser Erledigung trägt der Versicherer die Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entspricht (Art 6.7.4 ARB). Der Versicherer soll im Falle eines Vergleiches nicht mehr Kosten tragen, als in einem gerichtlichen Verfahren mit urteilsmäßiger Erledigung entstanden wären. Mit Rücksicht auf diese Zielsetzung kommt diese Leistungsbeschränkung in jenen Fällen nicht zur Anwendung, in denen es schon nach den Verfahrensregeln ausnahmsweise keinen Kostenersatz gibt (zB bei Kündigungsanfechtung vor dem Arbeits- und Sozialgericht). Hier Seite 116bleibt es auch im Falle eines Vergleiches dabei, dass der Rechtsschutzversicherer die eigenen Kosten des VN (zur Gänze) trägt.
