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2. Massenschadenklausel

Kronsteiner2. AuflSeptember 2021

Art 6.7.3 der Muster-ARB enthält Leistungsbegrenzungen für sog „Massenschäden“. Machen mehrere VN gleichartige Ansprüche gegen den-/dieselben Gegner geltend und beruhen ihre Ansprüche auf gleichen oder gleichartigen Ursachen ist der Versicherer berechtigt seine Leistungspflicht vorerst auf außergerichtliche Vertretungsmaßnahmen, auf allenfalls notwendige Privatbeteiligten-Anschlusserklärungen und Forderungsanmeldungen

Seite 115

in Insolvenzverfahren sowie auf die Führung von Musterprozessen zu beschränken.

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