Art 6.7.3 der Muster-ARB enthält Leistungsbegrenzungen für sog „Massenschäden“. Machen mehrere VN gleichartige Ansprüche gegen den-/dieselben Gegner geltend und beruhen ihre Ansprüche auf gleichen oder gleichartigen Ursachen ist der Versicherer berechtigt seine Leistungspflicht vorerst auf außergerichtliche Vertretungsmaßnahmen, auf allenfalls notwendige Privatbeteiligten-Anschlusserklärungen und Forderungsanmeldungen Seite 115 in Insolvenzverfahren sowie auf die Führung von Musterprozessen zu beschränken.
