Die Leistungspflicht des Versicherers umfasst nur die Übernahme anteiliger Kosten, wenn in einem Verfahren versicherte und nicht versicherte Ansprüche, Delikte oder Personen zusammentreffen und aus beiden Sphären Kostenfolgen eintreten:
Werden in einem Verfahren versicherte und nicht versicherte Ansprüche geltend gemacht oder abgewehrt, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Streitwerte oder Bemessungsgrundlagen zueinander (Art 6.7.6 ARB).