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5. Begrenzung auf anteilige Kosten

Kronsteiner2. AuflSeptember 2021

Die Leistungspflicht des Versicherers umfasst nur die Übernahme anteiliger Kosten, wenn in einem Verfahren versicherte und nicht versicherte Ansprüche, Delikte oder Personen zusammentreffen und aus beiden Sphären Kostenfolgen eintreten:

Werden in einem Verfahren versicherte und nicht versicherte Ansprüche geltend gemacht oder abgewehrt, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Streitwerte oder Bemessungsgrundlagen zueinander (Art 6.7.6 ARB).

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