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B. Die Beschränkung auf notwendige Kosten (Art 6.3)

Kronsteiner2. AuflSeptember 2021

Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf den Ersatz notwendiger Kosten beschränkt. Als notwendig gelten die Kosten, wenn die Maßnahmen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend sind, nicht mutwillig sind und hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.

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