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A. Der Beginn der Leistungspflicht (Art 6.2)

Kronsteiner2. AuflSeptember 2021

Versicherungsschutz besteht grundsätzlich für jene Kosten, die ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches entstehen. Kosten, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, sind vom Versicherungsschutz umfasst, wenn sie der Versicherer auch bei vorheriger Abstimmung und Prüfung seiner Leistungspflicht zu tragen gehabt hätte.

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