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C. Der Umfang der versicherten außergerichtlichen und gerichtlichen Interessenwahrnehmung (Art 6.4 und 6.5)

Kronsteiner2. AuflSeptember 2021

Nach § 158j Abs 1, 2. Satz erstreckt sich der Versicherungsschutz – wenn nichts anderes vereinbart ist – auf die außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und die Vertretung vor staatlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden.

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