Nach § 158j Abs 1, 2. Satz erstreckt sich der Versicherungsschutz – wenn nichts anderes vereinbart ist – auf die außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und die Vertretung vor staatlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden.
Nach § 158j Abs 1, 2. Satz erstreckt sich der Versicherungsschutz – wenn nichts anderes vereinbart ist – auf die außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und die Vertretung vor staatlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden.
