In RS-Kombinationen für Gemeinden wird der persönliche Geltungsbereich iR des Schadenersatz- und Straf-RS und iR des Sozialversicherungs-RS für den „Betriebsbereich“ erheblich erweitert. Wenn der Versicherungsfall im Seite 107Zusammenhang mit einer Tätigkeit für die Gemeinde selbst oder für eine gemeindeeigene Einrichtung/einen gemeindeeigenen Betrieb (ohne eigene Rechtspersönlichkeit) steht, erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht nur auf deren Dienstnehmer, sondern auch auf die gewählten Funktionäre.
