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8. RS für Grundstückseigentum und Miete (Art 24)

Kronsteiner2. AuflSeptember 2021

a) Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? (24.1)

Versicherbar sind gem Pkt 1.1 Eigentümer, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigte selbst genutzter Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile und gem Pkt 1.2 Vermieter oder Verpächter überlassener Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile, wobei der Versicherungsschutz aus der Gebrauchsüberlassung auch Fälle umfasst, die beim VN in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des versicherten Objektes eintreten. Sowohl Selbstnutzung als auch Gebrauchsüberlassung kann vereinbart werden, wenn beispielsweise ein Haus- oder Wohnungsmieter Teile seines Wohnobjektes untervermietet und Versicherungsschutz sowohl für Konflikte mit dem Vermieter als auch mit dem Untermieter haben will.

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