Der vereinbarte Versicherungsschutz bezieht sich in allen Deckungsbereichen auf den VN und die in den Besonderen Bestimmungen jeweils genannten mitversicherten Personen. Dazu wird in den einzelnen RS-Bausteinen (Art 17–26) detailliert beschrieben, wer, in welcher Eigenschaft Versicherungsschutz genießt. Art 5 der Gemeinsamen Bestimmungen definiert dazu in Pkt 1 für alle Bausteine den Begriff der mitversicherten Familienangehörigen und beschreibt in den Punkten 2–5 ergänzende Regeln – weitere Anspruchsberechtigte und Anspruchsvoraussetzungen für Mitversicherte –, die für alle Bausteine gelten.
