Die Regeln des Art 4 ARB begrenzen das versicherte Risiko nach zwei Kriterien. Maßgeblich ist zum einem, wo der Versicherungsfall eintritt und zum anderen, wo die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen erfolgt. Da es sich dabei um eine primäre Risikobegrenzung und nicht um einen Risikoausschluss handelt (s dazu näher unter VI. Allgemeine Risikoausschlüsse), ist der VN dafür beweispflichtig, dass der Versicherungsfall in den örtlichen Geltungsbereich fällt.
