Für den zeitlichen Geltungsbereich beschreibt Art 3 ARB in Pkt 1 den Grundsatz, dass Versicherungsschutz für jene Versicherungsfälle besteht, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten; für das Vorliegen dieser Voraussetzung ist der VN beweispflichtig. Eine Rückwärtsversicherung für Versicherungsfälle vor dem Beginn oder eine Nachhaftung für Versicherungsfälle nach Beendigung des Versicherungsvertrages müsste daher – abweichend von den ARB – ausdrücklich vereinbart werden.
