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A. Zeitlicher Geltungsbereich

Kronsteiner2. AuflSeptember 2021

Für den zeitlichen Geltungsbereich beschreibt Art 3 ARB in Pkt 1 den Grundsatz, dass Versicherungsschutz für jene Versicherungsfälle besteht, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten; für das Vorliegen dieser Voraussetzung ist der VN beweispflichtig. Eine Rückwärtsversicherung für Versicherungsfälle vor dem Beginn oder eine Nachhaftung für Versicherungsfälle nach Beendigung des Versicherungsvertrages müsste daher – abweichend von den ARB – ausdrücklich vereinbart werden.

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