Die Leistungspflicht des RS-Versicherers umfasst aufgrund der umfassenden Beschreibung in § 158j VersVG und Art 1 ARB sowohl Kostenleistungen als auch sonstige Leistungen, die aus seiner Bereitschaft bzw Pflicht für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des VN zu sorgen, ableitbar sind – die sog Naturalleistungen.
