a) Konzessionsrechtliche Vorschriften
§ 7 VAG stellt den Grundsatz auf, dass die Konzession für jeden Versicherungszweig gesondert zu erteilen ist. Die RS-Versicherung darf ohne gesonderte Konzession auch nicht als zusätzliches Risiko gedeckt werden (§ 7 Abs 5 Z 3, 1. Satz). Abweichend davon kann RS als zusätzliches Risiko zum Hauptrisiko Beistandsleistungen angesehen werden, wenn das Hauptrisiko
