Als Schadenversicherung unterliegt die RS-Versicherung den Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1–48) und – mit kleinen Einschränkungen (s dazu näher bei § 158o) – den Vorschriften für die gesamte Schadenversicherung Seite 8(§§ 49–80). Durch das Bundesgesetz, mit dem das VersVG zur Anpassung an das EWR-Abkommen geändert wurde (BGBl 1993/90) und die VersVG-Novelle 1994 (BGBl 1994/509) wurden zusätzlich die in den §§ 158j–158p geregelten Spezialbestimmungen für die RS-Versicherung eingefügt.
