Die Änderungen des KSchG stellen in der Sache zum Teil die (verspätete) Umsetzung von Vorgaben der Verbraucherrechte-RL44RL 2011/83/EU v. 25.10.2011; s dazu P. Bydlinski/Lurger (Hrsg), Die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (2012). dar;55Zum Versuch einer Erklärung, warum damals nicht und nunmehr doch, siehe etwa ErläutRV 949 BlgNR 27. GP 46 zu § 7c, wo es um die Umsetzung von Art 18 Abs 2 der Verbraucherrechte-RL (sowie von Art 13 DIRL) geht. Dort heißt es etwa: „Die Konzeption von Art. 13 Abs. 1 DIRL ist nun aber mit der allgemeinen österreichischen Regelung des § 918 Abs. 1 ABGB keinesfalls mehr in Einklang zu bringen; ...“ ME hätte allerdings schon damals entsprechend umgesetzt werden müssen, um Richtlinienwidrigkeit zu vermeiden: P. Bydlinski in P. Bydlinski/Lurger, Die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher 99, 107 ff, insb 112 f mit Fn 47 (zum Fixgeschäft); weitere Nachweise der Diskussion bei P. Bydlinski in KBB6 (2020) § 918 Rz 11a. zum Teil beruhen sie aber auch auf den beiden aktuellen Gewährleistungsrichtlinien.