Wie schon mehrfach betont, sind die Änderungen des ABGB aus meiner Sicht deutlich zu gering ausgefallen. Manches des Wenigen betrifft bloß die Terminologie (so zB „Auflösung des Vertrages“ statt Wandlung). Vieles aus den Richtlinien, das allgemeine Beachtung erfordert hätte, wurde bloß in verbraucherrechtlichen Sondergesetzen berücksichtigt. Einige Aspekte sind aber dennoch anzusprechen. Seite 195
