Mein Part besteht darin, exemplarisch Neuregelungen des GRUG zu behandeln, die neben dem zentralen VGG getroffen wurden. Dabei werde ich mir erlauben, auch Versäumnisse anzusprechen: Meiner Einschätzung nach hätte nämlich manches – ausschließlich oder zumindest auch – im ABGB geregelt werden sollen. Entsprechende Vorschläge wurden in der ministeriellen Arbeitsgruppe auch so akkordiert. „Die Politik“ hat aber schließlich anders entschieden,1 ohne dass wir (= die akademischen Mitglieder der Arbeitsgruppe) je nachvollziehbare Erklärungen dafür erhalten haben geschweige denn im parlamentarischen Prozess zu Rate gezogen wurden. Offenbar im Glauben, auf diese Weise wirtschaftsfeindliches „Gold Plating“ zu vermeiden, hat der österreichische Gesetzgeber fast alle Richtlinienvorgaben im VGG umgesetzt und auch vorhandene Spielräume kaum genutzt. Von den wenigen Änderungen im ABGB wurde der neue § 933b bereits ausführlich behandelt;2 ansonsten findet sich dort außer bei den Fristen3 kaum etwas Neues.
