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Diskussionsbericht Vortrag Schoditsch (Schoditsch)

Schoditsch1. AuflApril 2022

Univ.-Prof. Dr. Christiane Wendehorst, LL.M. (Cantab.) (Universität Wien) spricht zwei Spezialprobleme an: Zum einen sei fraglich, ob die analoge Anwendung von § 933b auf Fälle, in denen der Letztverkäufer ein Konsument ist, wünschenswert ist. Schließlich sei der Regress der Ausgleich für die unabdingbare, scharfe Haftung des unternehmerischen Letztverkäufers. Ein Konsument als Letztverkäufer habe es demgegenüber selbst in der Hand, die Gewährleistung gegenüber seinem Käufer in den Grenzen des § 879 weitgehend auszuschließen. Bei analoger Anwendung von § 933b müsste der unternehmerische Vormann also dafür eintreten, dass der Konsument als Letztverkäufer vergessen hat oder schlecht beraten war, die Gewährleistung auszuschließen. Damit könne man unter dem Gesichtspunkt des Konsumentenschutzes noch leben. Es sei aber noch ein weiterer Aspekt zu berücksichtigen: Wenn jemand in einer Vertriebskette zwischen Unternehmern etwas veräußert, müsse er damit rechnen, dass die Kaufsache am Ende beim Konsumenten landet und er aufgrund des § 933b zur Verantwortung gezogen wird. Wenn ein Unternehmer an einen Konsumenten liefert, müsse er demgegenüber nicht unbedingt damit rechnen, dass er nach Ablauf der eigenen Gewährleistungsfrist herangezogen wird. Außerdem führt Wendehorst ein weiteres prinzipielles Argument gegen den Ersatz der Prozesskosten ins Treffen: Die Prozesskosten würden doch deshalb entstehen, weil sich der Letztverkäufer zu Unrecht gegen den berechtigten Gewährleistungsanspruch des Konsumenten gewehrt hat, statt einfach Gewähr zu leisten. Freilich könne es hier aber auch Hartefälle geben.

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