A. Der Rückgriffsanspruch des neuen § 933b setzt einerseits die tatsächliche Gewährleistung des Händlers gegenüber dem Endabnehmer, andererseits eine bestimmte Form der Lieferkette voraus. Erforderlich ist eine Lieferkette in Form eines Verbraucher-Unternehmer-Unternehmer-Verhältnisses (C2B2B). Eine analoge Anwendung auf andere Formen der Lieferkette – B2B2B oder C2C2B – ist aus methodischen Gründen unzulässig.
