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VII. Ausgewählte Einzelfragen (Schoditsch)

Schoditsch1. AuflApril 2022

A. Analoge Anwendung des § 933b auf andere Formen der Lieferketten?

1. Hintergrund

Bereits zu § 933b aF wurde eine rege Diskussion darüber geführt, ob der Anwendungsbereich des Regressanspruchs auf andere Konstellationen erstreckt werden könne. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, ob auch einem Verbraucher als Händler ein Regressanspruch gegen seinen unternehmerischen Vormann zustehe. Dies wurde von der überwiegenden Lehre – trotz des klaren Gesetzeswortlauts – unter Hinweis auf den Zweck des Art 4 VGKRL bejaht. Denn obwohl die Richtlinie die Position der Verbraucher stärken wolle, schaffe § 933b aF seinem Wortlaut nach bloß Regressvorteile für Unternehmer. Sofern der Händler ein Verbraucher sei, sei angesichts des Telos der Richtlinie § 933b analog anzuwenden, sodass ein Rückgriffsanspruch des Händlers bestehe.7474 P. Bydlinski in KBB6 § 933b Rz 7; B. Jud, ZfRV 2001, 206; Welser/B. Jud, Gewährleistung § 933b Rz 10; aA Ofner in Schwimann/Kodek5 § 933b Rz 4; weitergehend – Analogie auch bei Unternehmer als Endabnehmer bejahend – etwa Krejci, Zum neuen Gewährleistungsrecht, VR 2001, 201 (211); Perner, Erweiternde Umsetzung von Richtlinien des Europäischen Verbraucherrechts, ZfRV 2011, 225 (228). Jedenfalls unzulässig ist eine analoge Anwendung des § 933b allerdings, wenn sich ein Konsument als Vormann in der Lieferkette befindet: Schließlich wollte der Gesetzgeber bewusst Konsumenten nicht dem besonderen Regress des § 933b aF aussetzen (näher Fischer-Czermak, Zwei Fragen zur Gewährleistungsreform, in FS Krejci [2001] 1167 [1178 f]). Für diese Position zeigte der OGH in einer Entscheidung aus 2021 Sympathie, als er obiter dictum festhielt, dass „eine Beschränkung auf Verbrauchergeschäfte am Ende der Kette hinsichtlich ihrer sachlichen Rechtfertigung fragwürdig“ sei.7575OGH 4 Ob 23/21t ecolex 2021, 726 (Brandstätter).

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