A. Analoge Anwendung des § 933b auf andere Formen der Lieferketten?
1. Hintergrund
Bereits zu § 933b aF wurde eine rege Diskussion darüber geführt, ob der Anwendungsbereich des Regressanspruchs auf andere Konstellationen erstreckt werden könne. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, ob auch einem Verbraucher als Händler ein Regressanspruch gegen seinen unternehmerischen Vormann zustehe. Dies wurde von der überwiegenden Lehre – trotz des klaren Gesetzeswortlauts – unter Hinweis auf den Zweck des Art 4 VGKRL bejaht. Denn obwohl die Richtlinie die Position der Verbraucher stärken wolle, schaffe § 933b aF seinem Wortlaut nach bloß Regressvorteile für Unternehmer. Sofern der Händler ein Verbraucher sei, sei angesichts des Telos der Richtlinie § 933b analog anzuwenden, sodass ein Rückgriffsanspruch des Händlers bestehe.74 Für diese Position zeigte der OGH in einer Entscheidung aus 2021 Sympathie, als er obiter dictum festhielt, dass „eine Beschränkung auf Verbrauchergeschäfte am Ende der Kette hinsichtlich ihrer sachlichen Rechtfertigung fragwürdig“ sei.75
