A. Hintergrund
Der Regressanspruch des § 933b aF war dispositiv ausgestaltet und konnte daher verhältnismäßig leicht zwischen Händler und Vormann – als unternehmerische Parteien – abbedungen werden. Die Disponibilität wurde lediglich durch die Sittenwidrigkeitsgrenze sowie die Schutzregelung des § 879 Abs 3 für gröblich benachteiligende AGB begrenzt.64 Daraus resultierten allerdings problematische Konstellationen: Einerseits konnte der Händler gegenüber dem Endabnehmer als Verbraucher kaum seine Gewährleistungspflichten einschränken (vgl § 9 KSchG aF); andererseits konnte der Vormann den Regressanspruch des Händlers verhältnismäßig leicht ausschließen, weil es sich um ein B2B-Geschäft handelte. Als Folge war es möglich, dass der Händler den Nachteil aus der Gewährleistung gegenüber dem Endabnehmer endgültig tragen musste, weil er ihn nicht auf seinem Vormann überwälzen konnte. Dieser „Regressfalle“ für den Händler wollte der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 933b Abs 4 begegnen.
