Digitale Leistungen haben durch das GRUG mit Wirkung vom 1. Jänner 2022 eine tiefgreifende Neuregelung erfahren. Diese betrifft insbesondere die neue Aktualisierungspflicht nach § 7 VGG, welche dazu führen kann, dass Unternehmer für verkaufte Waren mit digitalen Elementen oder für eigenständige digitale Leistungen auch weit nach Ablauf der gewöhnlichen Gewährleistungsfrist noch gewährleistungsrechtlich haftbar bleiben. Auch klassische Zielschuldverhältnisse erhalten dadurch gewisse Züge eines Dauerschuldverhältnisses. Eine Abbedingung der Aktualisierungspflicht kann nur in qualifizierter Form erfolgen, indem der Verbraucher bei Vertragsschluss einer Abweichung von der Aktualisierungspflicht ausdrücklich und gesondert zustimmt, nachdem er zuvor von der Abweichung eigens in Kenntnis gesetzt wurde. Dies wird künftig für die Rechtsberatung und die Vertragsgestaltung zu beachten sein. Besonders leicht zu übersehen ist in der Praxis die potenzielle Einschlägigkeit des VGG in Fallgestaltungen, in denen eine digitale Leistung ein untergeordnetes Element in einem Paketvertrag oder ein digitales Element einer Immobilie ist – vorbehaltlich einer anders lautenden Entscheidung des EuGH dürften allerdings auch diese Fallgestaltungen erfasst sein.
