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Diskussionsbericht Vortrag Wendehorst (Wendehorst)

Wendehorst1. AuflApril 2022

Hon.-Prof. Dr. Johannes Stabentheiner (BMJ und Universität Linz) führt aus, er wolle eine Frage, ein Lamento und eine Erklärung anschließen. Die Frage beziehe sich auf eine Folie der Präsentation von Wendehorst, bei der sie in Bezug auf die laesio enormis „mE unzutreffend“ in Klammern dazu geschrieben habe. Hier wolle er nur noch einmal nachfragen, ob es sich dabei um die auch bereits von anderer Seite geäußerte grundlegende Kritik an diesem Rechtsinstitut – sozusagen in Parallelität zum Gewährleistungsrecht – handle oder was sonst sich hinter diesem „unzutreffend“ verberge. Als Nächstes wolle er lamentieren, dass man die – an die im VGG behandelte Leistungsfrist anknüpfende – Verzugsregelung entgegen dem Vorentwurf in das KSchG schreiben habe müssen. Daraus stellten sich Folgefragen, weil der Anwendungsbereich des KSchG weiter sei als jener des VGG, sodass es nicht nur um Rechtsästhetik gehe. Das sei für ihn auch völlig unverständlich gewesen. Erklären wolle er schließlich, dass man sich mit der Frage, wie sich das Gewährleistungsrecht und die DSGVO zueinander verhielten, zumindest gedanklich auseinandergesetzt habe, wie man auch an den Erläuterungen gesehen habe. Hier habe es eine interessante Entwicklung gegeben. Schon während der Verhandlungen auf Ratsebene habe die österreichische Delegation immer gesagt, dass man in der Richtlinie auch den Fall regeln solle, dass der Verbraucher seine Einwilligung zur Verwendung seiner personenbezogenen Daten zurückzieht, also welche Auswirkungen das auf den damit verknüpften Vertrag habe. Damit sei die österreichische Delegation nicht durchgedrungen. Von europäischer Seite sei nur immer wieder gesagt worden, dass sich das Datenschutzrechtliche dann eben nach der DSGVO richte, während sich die gewährleistungsrechtlichen Folgen aus der Digitale-Inhalte-Richtlinie ergäben. Kaum seien die Richtlinien draußen gewesen, habe die Europäische Kommission die Mitgliedstaaten interessanterweise dazu aufgefordert, dringend die gewährleistungsrechtlichen Folgen einer Zurückziehung der Einwilligungserklärung zu regeln. Ein seltsames Spiel, das sich immer wieder wiederhole: Die unangenehmen und schwierigen Dinge dürften die Mitgliedstaaten regeln, was dann auch noch als Liberalität gegenüber den

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Mitgliedstaaten verkauft werde. Man habe sich schon ein bisschen angesehen, was die deutschen Kollegen hier gestrickt hätten, die aber einen ganz wesentlichen Vorteil gehabt hätten, weil sie die Lehre von der Geschäftsgrundlage schon positivrechtlich eingefangen gehabt hätten und daher nur daran anknüpfen hätten müssen. Für Österreich wäre es ein seltsames Ergebnis gewesen, eine Geschäftsgrundlagenregelung nur für diesen spezifischen Fall zu schaffen, die Lehre von der Geschäftsgrundlage grundsätzlich aber weiterhin der Doktrin und der Judikatur zu überlassen. Das sei mit ein Grund gewesen, warum man gesagt habe, dass das die Gerichte schon lösen könnten. Denn mehr als ein paar allgemeine Anhaltspunkte könne auch der Gesetzgeber nicht statuieren, wie ja auch in der deutschen Regelung.

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