Sind digitale Leistungen die geschuldete Hauptleistung, ist der Vertrag also ein Vertrag über die Bereitstellung digitaler Leistungen im Sinne von § 1 Abs 1 Z 2 VGG, gelten über das zu den Aktualisierungspflichten Gesagte hinaus noch eine Reihe weiterer Besonderheiten. Diese ergeben sich aus dem 3. Abschnitt des VGG, welcher jene Regelungen enthält, die allein auf der Digitale Inhalte-RL beruhen und so weit von den Vorgaben der Warenkauf-RL abwichen, <i>Wendehorst</i> in <i>Bydlinski</i> (Hrsg), Das neue Gewährleistungsrecht (2022) V. Weitere Besonderheiten bei digitalen Leistungen nach dem 3. Abschnitt des VGG, Seite 78 Seite 78
dass eine gemeinsame Regelung nicht tunlich erschien. Das gleiche gilt bei digitalen Leistungen, die Teil eines Paketvertrags sind, wobei dann nur die digitalen Leistungen den 3. Abschnitt des VGG unterfallen. Ebenfalls nach dem 3. Abschnitt des VGG zu behandeln sind digitale Leistungen, welche digitale Elemente einer Sache darstellen, die keine Ware ist, also bei digitalen Elementen von Immobilien. Zusammengefasst gilt der 3. Abschnitt des VGG damit für alle digitalen Leistungen, die nicht gerade digitale Elemente einer verkauften Ware sind. Die Bestimmungen gelten – da nicht von der Verweisung in § 1 Abs 3 VGG erfasst – nur für Verbraucherverträge.