Aktualisierungen von digitalen Leistungen oder digitalen Elementen einer Ware werden in der Praxis fast ausschließlich durch den Hersteller der Ware bzw Anbieter der digitalen Leistung oder mit dem Hersteller oder Anbieter kooperierenden dritten Unternehmer durchgeführt. Das VGG enthält allerdings trotz entgegenstehender Forderungen in der Literatur50 keine Verpflichtungen Seite 71des Herstellers, Anbieters oder sonstiger Dritter, die im Auftrag des Herstellers oder Anbieters Aktualisierungen bereitstellen. Vielmehr konzentriert sich das VGG ganz auf die Person des Vertragspartners des Verbrauchers bzw in den Fällen des § 1 Abs 3 VGG des Unternehmers, welcher die Ware oder digitale Leistung erwirbt.
