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IV. Pflichten des Unternehmers im Zusammenhang mit Aktualisierungen (Wendehorst)

Wendehorst1. AuflApril 2022

Aktualisierungen von digitalen Leistungen oder digitalen Elementen einer Ware werden in der Praxis fast ausschließlich durch den Hersteller der Ware bzw Anbieter der digitalen Leistung oder mit dem Hersteller oder Anbieter kooperierenden dritten Unternehmer durchgeführt. Das VGG enthält allerdings trotz entgegenstehender Forderungen in der Literatur5050Vgl in Bezug auf die österreichische Umsetzung zuletzt noch einmal Wendehorst, Direkthaftung des Herstellers: Eine Machbarkeitsstudie für die Umsetzung der neuen Gewährleistungs-RL in Österreich (Teil I), VbR 2020, 94 und (Teil II), VbR 2020, 138. Zustimmend (teils in Bezug auf frühere Veröffentlichungen) etwa Koch, Haftungsfragen im digitalen Zeitalter, in: Verhandlungen des zwanzigsten Österreichischen Juristentags, Band II/2 (2019), 166 (107 ff); Kodek/Leupold, Gewährleistung NEU (2019) 37 ff; Faber, Neues Gewährleistungsrecht und Nachhaltigkeit (Teil II), VbR 2021, 57. keine Verpflichtungen

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des Herstellers, Anbieters oder sonstiger Dritter, die im Auftrag des Herstellers oder Anbieters Aktualisierungen bereitstellen. Vielmehr konzentriert sich das VGG ganz auf die Person des Vertragspartners des Verbrauchers bzw in den Fällen des § 1 Abs 3 VGG des Unternehmers, welcher die Ware oder digitale Leistung erwirbt.

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