Während die bislang dargestellten Bestimmungen zum sachlichen Anwendungsbereich des VGG – mit den erwähnten Ausnahmen und Einschränkungen – im Wesentlichen durch die Digitale Inhalte-RL und die WKRL determiniert waren, handelt es sich bei der Erstreckung der Aktualisierungspflicht auf Verträge zwischen zwei Unternehmern, die der österreichische Gesetzgeber in § 1 Abs 3 VGG vorgenommen hat, um eine rein autonomnationale Entscheidung.35
