Die Regelungen zur Aktualisierungspflicht waren in der Digitale-Inhalte-RL2 und in der Warenkauf-RL3 nahezu gleichlautend enthalten. Der österreichische Gesetzgeber hat sich daher dazu entschlossen, die Vorgaben beider Richtlinien geschlossen in § 7 VGG und damit im „Allgemeinen Teil“ des VGG umzusetzen. Bei den vom VGG primär adressierten Verbraucherverträgen – also Verträgen, die zwischen Unternehmern und Verbrauchern im Sinne des § 1 KSchG geschlossen werden – gilt § 7 VGG für alle Verträge über Waren mit digitalen Elementen oder über digitale Leistungen, die prinzipiell im Anwendungsbereich des VGG liegen.
