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II. Sachlicher Anwendungsbereich bei Verbraucherverträgen (Wendehorst)

Wendehorst1. AuflApril 2022

Die Regelungen zur Aktualisierungspflicht waren in der Digitale-Inhalte-RL22Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (Text von Bedeutung für den EWR.), ABl L 136, 1. und in der Warenkauf-RL33Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (Text von Bedeutung für den EWR.), ABl L 136, 28. nahezu gleichlautend enthalten. Der österreichische Gesetzgeber hat sich daher dazu entschlossen, die Vorgaben beider Richtlinien geschlossen in § 7 VGG und damit im „Allgemeinen Teil“ des VGG umzusetzen. Bei den vom VGG primär adressierten Verbraucherverträgen – also Verträgen, die zwischen Unternehmern und Verbrauchern im Sinne des § 1 KSchG geschlossen werden – gilt § 7 VGG für alle Verträge über Waren mit digitalen Elementen oder über digitale Leistungen, die prinzipiell im Anwendungsbereich des VGG liegen.

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