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III. Gewährleistung (Faber)

Faber1. AuflApril 2022

A. Relevante Strukturelemente nach neuem Gewährleistungsrecht

Eine allfällige Gewährleistungshaftung für Haltbarkeitsmängel hängt nach den durch das GRUG geschaffenen neuen Gewährleistungsregeln im Wesentlichen von drei Komponenten ab: Die erste habe ich in einer früheren Untersuchung2121Zum Folgenden näher W. Faber, Neues Gewährleistungsrecht und Nachhaltigkeit (Teil II), VbR 2020, 57 (58 ff). als „Sollhaltbarkeit“ bezeichnet. Es handelt sich um eine Frage der „Vertragsmäßigkeit“ iSd WKRL bzw der „geschuldeten Eigenschaften“ iSd §§ 5 ff VGG oder, aus der entgegengesetzten Perspektive formuliert, eines „Mangels“ iSd § 922 ABGB. Dabei geht es darum, ob die Ware im Zeitpunkt ihrer Übergabe jene Eigenschaften aufweist, die ihr eine bestimmte, vertraglich geschuldete Haltbarkeit verleihen.2222Vgl idS zum Verständnis des Haltbarkeitsmangels auch Bach/Wöbbeking, Das Haltbarkeitserfordernis der Warenkauf-RL als neuer Hebel für mehr Nachhaltigkeit? NJW 2020, 2672 (2674 f); Zöchling-Jud, ÖJZ 2022, 113 (121); W. Faber, Bereitstellung und Mangelbegriff, in Stabentheiner/Wendehorst/Zöchling-Jud (Hrsg), Das neue europäische Gewährleistungsrecht (2019) 63 (80). „Haltbarkeit“ meint dabei nach einer in der WKRL und im VGG gegebenen, jedoch durchaus allgemein tauglichen Definition die „Eignung von Waren, ihre erforderlichen Funktionen und ihre Leistung bei normaler Verwendung zu behalten“.2323So der Wortlaut in § 2 Z 11 VGG; nahezu gleichlautend Art 2 Abs 13 WKRL. Natürlich kann auch zugesagt werden, dass die Ware bei einer besonderen (über die normale hinausgehenden) Gebrauchsform oder -intensität für einen bestimmten Zeitraum funktionsfähig bleibt.

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