A. Relevante Strukturelemente nach neuem Gewährleistungsrecht
Eine allfällige Gewährleistungshaftung für Haltbarkeitsmängel hängt nach den durch das GRUG geschaffenen neuen Gewährleistungsregeln im Wesentlichen von drei Komponenten ab: Die erste habe ich in einer früheren Untersuchung21 als „Sollhaltbarkeit“ bezeichnet. Es handelt sich um eine Frage der „Vertragsmäßigkeit“ iSd WKRL bzw der „geschuldeten Eigenschaften“ iSd §§ 5 ff VGG oder, aus der entgegengesetzten Perspektive formuliert, eines „Mangels“ iSd § 922 ABGB. Dabei geht es darum, ob die Ware im Zeitpunkt ihrer Übergabe jene Eigenschaften aufweist, die ihr eine bestimmte, vertraglich geschuldete Haltbarkeit verleihen.22 „Haltbarkeit“ meint dabei nach einer in der WKRL und im VGG gegebenen, jedoch durchaus allgemein tauglichen Definition die „Eignung von Waren, ihre erforderlichen Funktionen und ihre Leistung bei normaler Verwendung zu behalten“.23
